Denkmal – Steuervorteile gemäß §§ 7i, 10f EStG

Einen Teil Ihrer Gesamtkosten bei dem Erwerb einer Denkmalimmobilie bzw. Eigentumswohnung können Sie im Rahmen der sogenannten „Denkmal-AfA“, der Paragraphen 7i und 10f Einkommensteuergesetz (EStG), erhöht abschreiben.
Nehmen Sie diese hochattraktive Möglichkeit der Investition in ein Denkmal wahr, können die in den Gesamtkosten enthaltenen Sanierungskosten (je nach Sanierungsaufwand bis zu ca. 70 %) als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Diese können Sie als Kapitalanleger über 12 Jahre oder als Eigennutzer über 10 Jahre verteilen. Abhängig von der Höhe Ihres Einkommens kann dies dazu führen, dass sich das Finanzamt mit bis zu 30 % des Kaufpreises am Kauf der Eigentumswohnung „beteiligt“.

Steuervorteile für Kapitalanleger gemäß § 7i EStG

Der § 7i EStG regelt die erhöhten Abschreibungen für Kapitalanleger, die neben Zins- und Tilgungskosten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
Für den Kapitalanleger gilt gemäß § 7i EStG, dass dieser im Kalenderjahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % des als denkmalbegünstigt anerkannten Anteils am Gesamtkaufpreis abschreiben darf. Der Wert der Altbausubstanz kann mit 2 % abgeschrieben werden. Grund und Boden sind nicht abschreibungsfähig.

Steuervorteile für Eigennutzer gemäß § 10f EStG

Der § 10f EStG regelt die erhöhten Abschreibungen für Eigennutzer, so dass dieser im Kalenderjahr der Fertigstellung und in den folgenden neun Jahren Sonderausgaben von jeweils bis zu 9% abschreiben kann.
Eine Abschreibungsmöglichkeit auf den Wert der Altsubstanz und des Grundstücks ist für Eigennutzer allerdings nicht gegeben.

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Bei den oben genannten Hinweisen handelt es sich um allgemeine Darstellungen zu grundlegenden steuerlichen Möglichkeiten. Sie ersetzen in keinem Falle eine persönliche steuerliche Beratung. Auch wenn diese steuerlichen Möglichkeiten auf der derzeitigen Rechts- und Gesetzeslage basieren, besteht das Risiko zukünftiger Änderungen. Wir empfehlen in jedem Fall, Ihren Steuerberater hinzuzuziehen und die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen Ihres Einzelfalles prüfen zu lassen.